Wir. Versichern. Unternehmen.

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen rechtlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge.
 

Eine Betriebliche Altersversorgung (bAV) kann sich lohnt sich im Normalfall. Erfolgreich hat sie sich in den letzten Jahren in immer mehr Betrieben etabliert. Betriebliche Altersvorsorge (bAV) liegt dann vor, wenn Ihnen aus Anlass Ihres Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen (Renten oder andere Versicherungszahlungen) von Ihrem Arbeitgeber zugesagt werden. Sie ist eine notwendige Ergänzung zum Versorgungsbaustein der „gesetzliche Rentenversicherung”.

Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst gelten oftmals besondere Rahmenvereinbarungen wie z.B. VBL, VBLU oder U.Di. Lesen Sie dazu gerne mehr unter: U.DI – Versorgungswerk Erziehung, soziale Dienste und Pflege

 

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine Lebens­ oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Beschäftigten abschließt. Beiträge zur Direktversicherung kann der Arbeitgeber in vollem Umfang allein tragen.

Ebenso können die Beiträge aber auch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung vollständig vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Leistungen aus der Direktversicherung können Sie abrufen, sobald Sie mindestens 62 Jahre alt sind. Dabei bietet der Durchführungsweg der Direktversicherung größtmögliche Flexibilität, denn bis kurz vor Rentenbeginn können Sie als begünstigte Person bestimmen, in welcher Form Sie die Leistungen erhalten möchten. Anstelle einer lebenslangen Rentenzahlung können Sie sich auch für eine einmalige Kapitalzahlung oder für eine Kombination aus beiden entscheiden. Auf diese Form der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben Sie sogar einen Rechtsanspruch.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der als Gesellschafter mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt, ist nicht Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF) dessen Anteil am Stammkapital weniger als die Hälfte beträgt, steht dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er aufgrund

  • der vertraglichen Gestaltung seiner Mitarbeit
  • seiner Beteiligung (z.B. Sperrminorität)
  • seiner Gesellschaftsrechte
  • wegen anderer besonderer Verhältnisse (im Einzelfall)

die Gesellschaft beherrscht.

Insbesondere wenn ein so maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft besteht, dass alle Entscheidungen maßgeblich beeinflusst werden, und dem Geschäftsführer nicht genehme Entscheidungen verhindert werden können.

 

 

Pensionsfonds

Der Pensionsfond ist der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, welcher zuletzt (zum 01.01.2002) in Deutschland eingeführt wurde.

Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen. Pensionsfonds sind freier in der Wahl ihrer Geldanlagen als Direktversicherungen und Pensionskassen. Damit sind einerseits zwar höhere Renditen möglich, doch andererseits besteht auch ein größeres Risiko von Verlusten für das Unternehmen. Deshalb unterliegen Pensionsfonds sowohl der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch der Insolvenzsicherungspflicht beim Pensions­Sicherungs­Verein (PSVaG), um die Ansprüche im Falle einer Insolvenz zu Gewährleisten.

 

 

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind gemeinnützige und deshalb steuerbegünstigte Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Die Unterstützungskasse dient dem Arbeitgeber zur Finanzierung und Erfüllung seiner Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern.

Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, sondern nur seinem Unternehmen (Arbeitgeber) gegenüber. Reichen die Mittel der Unterstützungskasse dann zur Finanzierung der Betriebsrenten nicht aus, muss der Arbeitgeber einspringen und den Rest der zugesagten Betriebsrenten selbst aufbringen, was ein nicht zu unterschätzendes Risiko für ein Unternehmen birgt. Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert der Pensions­Sicherungs­Verein (PSVaG) die zugesagten Versorgungsleistungen ab. Der Gesetzgeber fördert diese Umwandlung durch Verzicht auf Besteuerung und Befreiung von Sozialabgaben. Somit gilt für den Zuwendungsbetrag: brutto ist gleich netto.

 

 

Pensionszusage

Eine Pensionszusage, oft auch Direktzusage genannt, eignet sich insbesondere zur Versorgung von Führungskräften und Geschäftsführern. Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge selbst zu erbringen. Hierfür bildet das Unternehmen Pensionsrückstellungen und schließt eine entsprechende Rückversicherung ab.

Für den Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers sind Ansprüche aus einer Direktzusage beim Pensions­Sicherungs­Verein (PSVaG) geschützt. Das bedeutet, auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, erhalten Mitarbeiter weiterhin Ihre zugesagte betriebliche Versorgung. Für Versorgungsberechtigte, die nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Insolvenzsicherung fallen – wie z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) – kann der Insolvenzschutz durch Einräumung eines Pfandrechts an der bestehenden Rückdeckungsversicherung aufgebaut werden.

Pensionszusagen / Direktzusagen sind zumeist reine Arbeitgeberleistungen; eine Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich möglich. Scheiden Sie aus dem Unternehmen aus, haben Sie keinen Anspruch darauf, die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen. Anwartschaften, die Sie bis dahin erworben haben, bleiben jedoch erhalten.